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Handball Regelung zum Aufenthalt im Spielfeldbereich sowie zu Foto- und Filmaufnahmen

1. Aufenthalt im Spielfeldbereich

Der Spielfeldbereich umfasst sämtliche Bereiche der Sporthalle, die ausschließlich für die unmittelbar am Spiel beteiligten oder für die Durchführung des Spiels erforderlichen Personen vorgesehen sind (Spielfeld, Randbereiche sowie Aufwärmzonen).

Im Spielfeldbereich dürfen sich ausschließlich folgende Personen aufhalten:

  • Spielerinnen und Spieler

  • Trainerinnen und Trainer

  • Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter

  • Mitglieder des Schiedsgerichts sowie Organisationsverantwortliche

  • Mannschaften, die sich auf das unmittelbar folgende Spiel vorbereiten

  • Sanitätsdienst

Alle weiteren Personen haben sich auf der Zuschauertribüne aufzuhalten.

Ist keine Zuschauertribüne vorhanden, sind für Zuschauer entsprechend ausgewiesene Bereiche einzurichten.


2. Fotografieren im Spielfeldbereich

Das Fotografieren im Spielfeldbereich ist grundsätzlich auch bei vorhandener Zuschauertribüne zulässig. Dabei sind folgende verbindliche Vorgaben einzuhalten:

Die fotografierende Person hat

  • sich vor Spielbeginn mit beiden Mannschaften sowie den Schiedsrichtern abzustimmen und deren Einverständnis einzuholen,

  • sich während des Spiels unauffällig zu verhalten,

  • keinerlei Kommentare abzugeben oder durch Gestik Einfluss auf das Spielgeschehen zu nehmen,

  • einen Mindestabstand von 4 Metern zum Tor einzuhalten und dabei Außenspielerinnen und Außenspieler nicht zu behindern,

  • sich beim Fotografieren von der Seitenlinie aus nicht hinter der Auswechselbank der gegnerischen Mannschaft aufzuhalten,

  • nicht als zusätzlicher Coach der eigenen Mannschaft aufzutreten.

Ist hinter der Tor- oder Seitenlinie nicht ausreichend Platz vorhanden, um sich einschließlich der Ausrüstung vollständig außerhalb des Spielfeldes zu positionieren, ist das Fotografieren im Spielfeldbereich nicht zulässig.


Grundsatz

Fühlt sich eine der beiden Mannschaften, das Schiedsgericht oder die Schiedsrichter durch die fotografierende Person gestört oder abgelenkt, kann eine zuvor erteilte Zustimmung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

In diesem Fall ist das Fotografieren unverzüglich einzustellen. Die betreffende Person hat den Spielfeldbereich umgehend zu verlassen und sich in den Zuschauerbereich zu begeben.

Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz junger Spielerinnen und Spieler, für die ungewohnte Situationen – etwa eine Person in unmittelbarer Tornähe – ablenkend oder verunsichernd wirken können. Gleichzeitig schafft die klare Vorgabe eine eindeutige Grundlage, um Diskussionen bei Nichteinhaltung der Regelungen zu vermeiden.


Verantwortung und Konsequenzen

Der für den Spieltag verantwortliche Verein trägt die Verantwortung dafür, dass entsprechenden Aufforderungen Folge geleistet wird.

Wird einer entsprechenden Aufforderung nicht nachgekommen, haben die sich gestört fühlende Mannschaft, das Schiedsgericht oder die Schiedsrichter jederzeit das Recht, das Spiel abzubrechen.

Der Grund für den Spielabbruch ist im Spielbericht zu vermerken.

Über die Wertung des Spiels oder eine Neuansetzung entscheidet die zuständige Rundenleitung.


3. Filmen von Spielen

Filmaufnahmen während des Spiels sind grundsätzlich zulässig.

Filmt eine Mannschaft ein Spiel, wird erwartet, dass

  • die gegnerische Mannschaft und die Schiedsrichter vorab darüber informiert werden,

  • der gegnerischen Mannschaft Zugang zu den Aufnahmen angeboten wird,

  • auf Filmaufnahmen verzichtet wird, sofern die gegnerische Mannschaft oder die Schiedsrichter dies ausdrücklich nicht wünschen.


4. Hinweis zum Persönlichkeitsrecht

Sowohl bei Foto- als auch bei Filmaufnahmen ist das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild zu beachten.

Eine Veröffentlichung von Aufnahmen (z. B. auf Websites, in sozialen Medien oder in sonstigen Publikationen) darf nur nach vorheriger Abstimmung mit allen erkennbaren Personen erfolgen.